Nachteilsausgleich
Schüler*innen mit einer chronischen Erkrankung haben im Einzelfall einen rechtlichen Anspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. „Der Nachteilsausgleich ist ein juristisch definierter, von der Schule aber pädagogisch zu verantwortender Gestaltungsspielraum.“1
Zunächst ist es Aufgabe der Schule, betroffenen Schüler*innen im Rahmen pädagogischer Freiräume individuelle Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen anzubieten. Reichen diese Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen der krankheitsbedingten Beeinträchtigung nicht aus, kommt der Nachteilsausgleich zur Anwendung mit dem Ziel, Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler in Folge einer Beeinträchtigung hat und die sich auf das schulische Lernen und die Beurteilung der individuellen Leistungen negativ auswirken, auszugleichen.
Die Verwaltungsvorschrift ‚Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen‘ / 2008 weist darauf hin, dass Schulen bei Bedarf pädagogische Ermessensspielräume nutzen können oder darüber hinaus auch in begründeten Einzelfällen pädagogische Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Rahmen einer Klassenkonferenz entwickeln und beschließen können – für Schüler*innen, deren krankheitsbedingte Beeinträchtigung sich auf schulisches Lernen und die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit negativ auswirkt. Durch diese pädagogisch zu verantwortenden Hilfestellungen soll erreicht werden, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen auch mit einer das Lernen beeinträchtigenden chronischen Erkrankung dem Anforderungsprofil der Schule gerecht werden können.
Artikel 3 Grundgesetz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ bedeutet nicht, dass bei allen Menschen dieselben Handlungsmuster anwendbar sind. Der Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich sind, auch zu differenzieren ist. Für Schule und Unterricht bedeutet das mitunter eine pädagogische Herausforderung: Es braucht passgenaue Einzelmaßnahmen und Empathie für die individuelle Situation. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung prüft und berät gemeinsam, mit welchen Unterstützungsformen oder besonderen Regelungen Schüler*innen und Schülerinnen im Einzelfall unterstützt werden können, damit die Folgen der Beeinträchtigungen nach Möglichkeit ausgeglichen werden, ohne dass das schulartgemäße Anforderungsprofil herabgesetzt wird.
Der Ausgleich soll dabei so beschaffen sein, dass er von den betroffenen Schüler*innen und auch den Mitschüler*innen als berechtigt und stimmig angenommen werden kann und dass sich die Schülerinnen und Schüler, denen er gewährt wird, nicht diskriminiert fühlen.
1 Zitat aus der Broschüre: Förderung gestalten, Modul E, Chronische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen mit Auswirkungen auf den Schulalltag, S. 24, Hrsg. Landesinstitut für Schulentwicklung, Stuttgart 2013
[Nachteilsausgleich im Überblick]
[Nachteilsausgleich Arbeitshilfe]